1. Allgemeines
Diese AGB gelten für sämtliche von YU gegenüber dem MG erbrachten Leistungen und stellen einen integrierenden Bestandteil des zwischen YU und MG geschlossenen Mitgliedsvertrages („Vertrag“) dar.
YU-Taekwondo (Young-Ung Taekwondo GmbH)
Version: v09 vom 19.01.2024
Young-Ung Taekwondo GmbH
Reinprechtsdorferstraße 62
1050 Wien
01 99 699 00 40
https://yu-taekwondo.africa
Firmenbuchnummer: FN 337811g
USt-ID: ATU65378708
Bank: RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
IBAN: AT873200000012336335 | BIC: RLNWATWWXXX
Diese AGB gelten für sämtliche von YU gegenüber dem MG erbrachten Leistungen und stellen einen integrierenden Bestandteil des zwischen YU und MG geschlossenen Mitgliedsvertrages („Vertrag“) dar.
MG ist jene Person, welche den Vertrag mit YU abschließt. Die jeweils gewählte Mitgliedschaft und deren Beginn werden bei Vertragsabschluss festgelegt. Die Mitgliedschaft ist höchstpersönlich und nicht übertragbar.
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Nutzung der für Mitglieder bestimmten Anlagen in den von YU selbst betriebenen Standorten während der Öffnungszeiten. Ein Anspruch auf bestimmte Trainer besteht nicht, YU ist in der Trainerwahl und der Gestaltung der Kurse gänzlich frei.
Bei minderjährigen Mitgliedern haften die den Vertrag mitunterfertigenden EB für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
MG verpflichtet sich eine ihm allenfalls zur Kenntnis gebrachte Hausordnung einzuhalten. Es gilt in diesem Fall die jeweils aktuelle, zur öffentlichen Einsicht ausgehängte Hausordnung.
YU erteilt Unterricht in der Kampfkunst Taekwondo und damit zusammenhängenden Disziplinen (z.B. Selbstschutz, Kimoodo, Akrobatik).
Der Unterricht findet in von YU bereitgestellten Räumlichkeiten, Outdoor oder online (live oder Videos) mit ausschließlich von YU bestimmtem Trainingspersonal statt.
Der Vertrag beginnt an dem im Vertrag festgelegten Datum („Nutzungsbeginn“) und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Ab dem vereinbarten Nutzungsbeginn gelten die wechselseitigen Rechte und Pflichten des Vertrages. Für die Berechnung des vereinbarten Kündigungsverzichtszeitraums sowie der Kündigungsfristen gilt der jeweilige Monatserste als Vertragsbeginn.
Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum Monatsletzten schriftlich aufgekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt abhängig vom gewählten Tarif 3 oder 6 Monate.
Abhängig vom gewählten Tarif und der damit verbundenen Kündigungsfrist verzichtet MG für die ersten 3, 6 oder 12 Monate auf eine Kündigung des Vertrages („Kündigungsverzicht“). Kündigungsfrist und Kündigungsverzichtszeitraum gemeinsam stellen die Mindestlaufzeit des Vertrages dar.
Eine Kündigung kann erst mit Ablauf des Kündigungsverzichtszeitraums (sohin im letzten Monat des Kündigungsverzichtszeitraums) unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Für die Rechtzeitigkeit gilt das Einlangen beim jeweils anderen Vertragspartner.
Beispiel:
D.h., beispielsweise bei Vereinbarung einer 3-monatigen Kündigungsfrist und einer Kündigungsverzicht für die ersten 3 Monate gilt bei einem Vertragsbeginn am 01.04., dass die Kündigung erst im Juni ausgesprochen werden kann. Eine Kündigung zum 31.12. muss dementsprechend vor dem 30.09. beim anderen Vertragspartner einlangen.
Unabhängig davon kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien jederzeit aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund ist die Verletzung wesentlicher vertraglich übernommener Verpflichtungen trotz schriftlicher Ermahnung zur Beseitigung.
YU ist jedenfalls zur vorzeitigen Auflösung berechtigt, wenn MG:
• trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als einen Monat in Verzug gerät,
• sich trotz Ermahnung fortgesetzt den Anweisungen eines Trainers widersetzt oder die Hausordnung verletzt, oder
• es zu strafrechtlich relevantem Verhalten des MG (Bedrohungen, sexuelle Belästigung, Diebstahl, Sachbeschädigung, etc.) kommt.
Die Verpflichtung zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum frühestmöglichen Ende bei ordentlicher Kündigung bleibt in diesem Fall unverändert aufrecht.
MG ist jedenfalls zur vorzeitigen Auflösung berechtigt, wenn er auf Grund einer Krankheit oder eines Unfalles über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten an der Inanspruchnahme der Leistungen von YU gehindert ist, bei Eintritt einer Schwangerschaft oder dauerhafter Einstellung des Trainingsbetriebs.
Dauerhaft ist eine Einstellung dann, wenn diese über einen Zeitraum von durchgehend mehr als 30 Tagen andauert; dies gilt nicht in Fällen des Punkt 6 Abs 2 und 3.
Eine Verhinderung ist unverzüglich nach Bekanntwerden solcher Umstände durch ein fachärztliches Attest (im Fall einer Schwangerschaft zusätzlich durch Vorlage des Mutter-Kind-Passes) zu bescheinigen.
Verletzungen von kürzerer Dauer, Wohnsitzverlegung und ähnliche Ereignisse in der Sphäre des MG stellen keine Gründe zur außerordentlichen Auflösung des Vertrages durch MG dar.
Die Mitgliedschaft kann auf Antrag des MG vorübergehend stillgelegt werden, wenn er aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls über einen Zeitraum von mindestens 60 Tagen an der Inanspruchnahme der Leistungen von YU gehindert ist und noch nicht die notwendige Dauer für die Ausübung eines außerordentlichen Kündigungsrechtes gemäß Punkt 4. eingetreten ist.
Darüber hinaus kann MG eine Stilllegung beantragen, wenn durch ausbildungs- oder berufsbedingte Gründe (z.B. längere Auslandsaufenthalte) eine Inanspruchnahme der Leistungen von YU über einen Zeitraum von mehr als 60 Tagen nicht möglich ist.
Stilllegung bedeutet eine Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft mit sämtlichen Rechten und Pflichten, bei vorübergehender Befreiung von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ab dem 2. Monat des Stilllegungszeitraumes bis zum Ende des Stilllegungszeitraumes.
Voraussetzung für eine Stilllegung ist ein entsprechender ordnungsgemäßer Nachweis (Bestätigung des Arbeitgebers über einen berufsbedingten Aufenthalt, Reisebestätigung, fachärztliche Bestätigung, o.ä.) sowie die Zustimmung durch YU. Stilllegungen stellen eine Kulanz von YU dar und entscheidet YU nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls auf Basis der vorgelegten Nachweise über die Zustimmung zu einem solchen Antrag. MG hat keinen Anspruch auf Stilllegung der Mitgliedschaft.
Der Stilllegungszeitraum endet jedenfalls nach Ablauf von 12 Monaten ab Beginn des Stilllegungszeitraumes. Jedenfalls kein Grund für eine Stilllegung sind leichte Erkrankungen, kurzfristige Quarantäne oder geringfügige Verletzungen (z.B. Erkältung, kurzfristige Verstauchung, kleine Schnitte usw.).
Ein entsprechender Antrag ist von MG bis zum 15. eines Monats zu stellen und kann eine Stilllegung frühestens mit 1. des Folgemonats in Kraft treten.
Sonderregel für Kleinkinder:
Eine vorübergehende Stilllegung des Vertrages von Kleinkindern gemäß Punkt 7 ist ohne Angabe von Gründen jederzeit möglich. Eine entsprechende Mitteilung hat bis längstens 15. eines Monats mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Monatsersten zu erfolgen. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages gilt in diesem Fall ab Beginn der Stilllegung.
Der vereinbarte Mitgliedsbeitrag ist ab Nutzungsbeginn je nach Vereinbarung jeweils zum 1. oder 15. eines Monats zur Zahlung fällig. Fällt der Nutzungsbeginn nicht auf einen Monatsersten, ist der Mitgliedsbeitrag für den ersten Monat nur aliquot zu entrichten.
Der jeweils vereinbarte Mitgliedsbeitrag ist auf Basis des Verbraucherpreisindex (VPI) 2020 wertgesichert vereinbart und wird jährlich am 01.01. eines jeden Jahres angepasst. Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsabschlusses (Basismonat) zuletzt verlautbarte Indexzahl. Der Mitgliedsbeitrag verändert sich in dem Ausmaß, in welchem sich der Index gegenüber dem für Oktober des laufenden Jahres verlautbarten Index verändert hat. Dieser Index wird neuer Basisindex für die nächstfolgende Anpassung im Folgejahr und so fort. Die erstmalige Indexanpassung erfolgt frühestens 2 Monate nach Vertragsbeginn. Für den Fall, dass der VPI nicht mehr verlautbart wird, tritt an seine Stelle der diesen ersetzende Index.
Die Verpflichtung zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt unverändert aufrecht, sofern aus nicht von YU zu verantwortenden Gründen, insbesondere Gründen der höheren Gewalt, wie etwa Pandemien oder dadurch bedingte behördliche oder gesetzliche Beschränkungen des Kursbetriebs (einschließlich gänzlicher Einstellung des Trainings, oder Umstellung auf online-Training), der Trainingsbetrieb vorübergehend eingestellt wird.
Absagen von Kursen auf Grund von Erkrankungen von Trainern oder vorübergehender Nichtbenutzbarkeit von Kursräumlichkeiten, etwa wegen baulicher Gebrechen, Reinigungen, oder Reparaturen oder die freiwillige Nichtinanspruchnahme des Trainingsangebots von YU durch MG berechtigen nicht zur Reduktion oder Aussetzung der Beitragszahlung.
Betriebsunterbrechungen zum Zwecke der Sanierung, Reinigung oder Reparatur sind auf ein Höchstmaß von 14 durchgehenden Kalendertagen, maximal 21 Kalendertagen pro Jahr beschränkt. Derartige Betriebsunterbrechungen werden dem MG mindestens 7 Tage im Vorhinein zur Kenntnis gebracht.
Bei Verzug mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ist YU berechtigt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen.
Bei Abschluss des Vertrages hat MG die Möglichkeit ein Startpaket in Anspruch zu nehmen. Die Bestandteile des Startpakets ergeben sich aus dem Vertrag und ist dafür eine einmalige Zahlung bei Vertragsabschluss zu leisten. Das Startpaket ist nicht vom vereinbarten Mitgliedsbeitrag umfasst. Bei Nichtinanspruchnahme des Startpakets entfällt die Zahlungspflicht und hat MG keinen Anspruch auf die Erbringung dieser Leistungen durch YU.
Für Kleinkinder im Alter ab 3 Jahren bietet YU bis zum 6. Geburtstag Sonderkonditionen zum vereinbarten Mitgliedschaftstarif an. Diese umfassen einen reduzierten Mitgliedsbeitrag, verkürzte Kündigungsfristen und Kündigungsverzichtszeiten sowie besondere Bestimmungen für die Stilllegung der Mitgliedschaft gemäß Punkt 5.
Die Kündigungsfrist beträgt abhängig vom gewählten Tarif 2 oder 4 Monate. Abhängig vom gewählten Tarif und der damit verbundenen Kündigungsfrist verzichtet MG für die ersten 2, 4 oder 6 Monate auf eine Kündigung des Vertrages („Kündigungsverzicht“). Kündigungsfrist und Kündigungsverzichtszeitraum gemeinsam stellen die Mindestlaufzeit des Vertrages dar.
Eine Kündigung kann erst mit Ablauf des Kündigungsverzichtszeitraums (sohin im letzten Monat des Kündigungsverzichtszeitraums) unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Für die Rechtzeitigkeit gilt das Einlangen beim jeweils anderen Vertragspartner.
D.h., beispielsweise bei Vereinbarung einer 2-monatigen Kündigungsfrist und einem Kündigungsverzicht für die ersten 2 Monate kann daher bei einem Vertragsbeginn am 01.08. die Kündigung erst im September ausgesprochen werden. Eine Kündigung zum 31.12. muss dementsprechend vor dem 30.10. beim anderen Vertragspartner einlangen.
Ab dem auf den 6. Geburtstag nächstfolgenden Monatsersten gelten die vereinbarten Normaltarife für Kinder bis 18 Jahre, wertgesichert gemäß Punkt 6., die allgemeinen Kündigungsfristen gemäß Punkt 4 sowie die allgemeinen Regeln für die Stilllegung der Mitgliedschaft gemäß Punkt 5.
MG nutzt das Trainingsangebot von YU und deren Einrichtungen auf eigene Gefahr und erklärt mit Unterfertigung des Vertrages, dass der Ausübung dieses Sports keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen.
Die Haftung von YU für Schäden ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt, ausgenommen davon sind Personenschäden.
YU haftet nicht für das Funktionieren von Apps, Links oder sonstigen übertragungsrelevanten Leistungen oder Soft- oder Hardware externer Anbieter (z.B. Magicline, Internet, ZOOM, YouTube, Bank, Mikrophone, Computer u.ä.) die gegebenenfalls für vereinbarte Online-Leistungen (live oder Video) erforderlich sind.
YU haftet insbesondere nicht für den Verlust oder Diebstahl von durch MG eingebrachte Gegenstände.
Zum Schutz anderer Kursteilnehmer ist YU berechtigt bei begründeten Zweifeln die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses zu verlangen.
MG erklärt mit seiner Unterschrift ausdrücklich die Zustimmung zur EDV-mäßigen Verarbeitung seiner Daten und erklärt sich damit einverstanden, dass bis auf jederzeit möglichen schriftlichen Widerruf alle im Rahmen dieses Vertrages zugegangenen Daten, insbesondere auch personenbezogene Daten, automationsunterstützt verarbeitet werden und diese Daten für Werbezwecke (einschließlich der Zusendung von Newslettern an die bekanntgegebene E-Mail – Adresse) von YU verwendet werden können.
MG stimmt damit weiters ausdrücklich der Verwendung von Foto- und/oder Filmaufnahmen von ihm oder Trainings, Camps oder sonstigen Veranstaltungen, an welchen er teilgenommen hat, für Marketingzwecke einschließlich Werbungen von YU zu.
Die Einwilligung zur Zusendung von E-Mails, oder der Verwendung von Daten (einschließlich Bilddaten) kann, sofern diese nicht zwingend zur Vertragserfüllung durch YU erforderlich sind, jederzeit schriftlich widerrufen werden. Dies berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf.
Weiters hat MG jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch gegen die Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit sowie Einbringung einer Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at, dsb@dsb.gv.at, Barichgasse 40-42, 1030 Wien) oder einer anderen zuständigen Aufsichtsbehörde im Land seines Wohnsitzes.
Die Standorte von YU werden, ausgenommen Umkleiden und Sanitärräumlichkeiten, aus Sicherheitsgründen, im gesetzlich zulässigen Rahmen, videoüberwacht.
Datenschutzanfragen an YU sind zu richten an:
buchhaltung@yu-taekwondo.at oder an Young-Ung Taekwondo GmbH, Reinprechtsdorferstraße 62, 1050 Wien.
Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung sind alle personenbezogenen Bezeichnungen in diesen AGB als geschlechtsneutral zu verstehen und beziehen sich auf sämtliche Geschlechter gleichermaßen.
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt.
Der Vertrag sowie die AGB unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Als Gerichtsstand gilt, sofern gesetzlich zulässig, das für 1050 Wien sachliche zuständige Gericht als vereinbart.
Mit Unterfertigung des Vertrages bestätigt MG diese AGB vollinhaltlich gelesen und verstanden zu haben. MG werden die Vertragsunterlagen nach elektronischer Unterfertigung an die von MG angegebene E-Mail-Adresse zugestellt.
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